Vereinssatzung

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§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen Conambiki. Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Traunstein eingetragen werden. Nach Eintragung ins Vereinsregister führt der Verein den Zusatz "e.V.".
  2. Der Sitz des Vereins ist 83451 Piding.
  3. Der Sitz des Vereins kann je nach Bedarf und Entwicklung der Aktivitäten verändert werden.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 - Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Zweck des Vereins ist
    1. die Förderung inklusiver hochwertiger Bildung für nachhaltige Entwicklung, Erziehung, und Berufsbildung einschließlich Unterstützung für Studierende;
    2. die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere der Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten und der psychologischen Betreuung;
    3. die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;
    4. die Förderung der Hilfe für politisch, oder religiös Verfolgte, individuell und strukturell Diskriminierte, für Flüchtlinge, stark verarmte Kinder/Familien und Hilfe für Opfer von Straftaten;
    5. die Unterstützung von Anlaufstätten zur Sicherung von Grundbedürfnissen und dem Angebot von Freizeitbeschäftigungen zur Förderung sozialer Fähigkeiten;
    6. alle von a bis e genannten Zwecke werden mit dem Fokus auf Namibia umgesetzt.
  3. Der Satzungszweck wird in Zusammenarbeit mit lokalen Partnerorganisationen im Ausland, schwerpunktmäßig in Namibia verwirklicht, insbesondere durch:
    1. Sammeln von Schulmaterialien für Bildungseinrichtungen im Ausland
    2. Sammeln von Kinderspielzeug und Kleidung für die Weitergabe im Ausland
    3. Sammeln von Spenden- und Fördergeldern
    4. Vermittlung von internationalen Schulpartnerschaften, freiwilligen Helfern und Sammlung von Spenden, um Aktivitäten rund um den Austausch zu veranstalten
    5. Medizinische Basisversorgung, Beratungs- und Präventionsprogramme durch mobile Behandlungsansätze und Aufbau, Unterstützung und Organisation von Gesundheitszentren mit diesen Schwerpunkten
      1. HIV-Prävention, sowie Stärkung, Beratung und Behandlung von HIV/AIDSKranken
      2. Stärkung der Menschen mit gesundheitlichen oder psychischen Beeinträchtigungen und ihrer Familien unter anderem zur Verbesserung ihrer Unabhängigkeit
    6. Bildung, berufliche Ausbildung und Förderung von Initiativen:
      1. Die Ermöglichung von Bedingungen, die es Menschen jeglicher Herkunft z.B. Straßen-, und Waisenkinder, Verarmte, Menschen mit Beeinträchtigung und Wohnungslose erlauben, zur Schule zu gehen, z. B. durch Schaffung von Schulwohnheimen, Bezahlung von Lehrmitteln, Schulgeld und wenn nötig, auch von Ernährung, Kleidung und Gesundheitsfürsorge
      2. Aufbau und Organisation von Bildungseinrichtungen und deren Infrastruktur
      3. Unterstützung bereits bestehender Bildungseinrichtungen
    7. Inklusives, nachhaltiges Engagement Entwicklungsmanagement
      1. Umsetzung von Projekten zur selbstständigen Einkommensgenerierung von Familien und Frauen
      2. Umsetzung von nachhaltigen Projekten zum Umweltschutz und das Organisieren von Schulungen über klimafreundliche Anbaumethoden und bessere Möglichkeiten des Umwelt- und Klimaschutzes
      3. Gestaltung von Workshop Angeboten, zur Förderung grundlegender Fähigkeiten wie Businessplan-Entwicklung, Finanzen, Preisgestaltung und Vermarktung, mit dem Ziel der wirtschaftlichen Eingliederung von Menschen mit Beeinträchtigung in der Gesellschaft.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Die Mitglieder der Vereinsorgane haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen notwendigen Auslagen und Aufwendungen. Für den Zeitaufwand der Mitglieder der Vereinsorgane kann die Mitgliederversammlung eine in ihrer Höhe angemessene Vergütung beschließen.
§ 3 - Mitgliedschaft
  1. Der Verein hat ordentliche und Fördermitglieder.
    1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person ab dem 18. Lebensjahr sein, die bereit ist, die Ziele des Vereins aktiv zu unterstützen
    2. Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die den Verein in der Erfüllung seiner Aufgaben insbesondere materiell und ideell unterstützt. Das Fördermitglied hat kein Stimmrecht und ist nicht wählbar.
  2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag. Der Aufnahmeantrag ist an den Vorstand des Vereins zu richten.
  3. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Gegen die ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats Beschwerde zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.
§ 4 - Mitgliedsbeitrag
  1. Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung festlegt.
  2. Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen, soweit dies sachlich gerechtfertigt ist, unterschiedlich festgesetzt werden.
§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
  2. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist gegenüber dem oder der Vorsitzenden.
  3. Der Vereinsausschluss erfolgt durch schriftlichen Beschluss des Vorstands. Ein Vereinsmitglied kann durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für zwei Jahre im Rückstand bleibt.
  4. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung über den Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Die Ausschlussentscheidung muss begründet werden, es sei denn, dass die Gründe für den Ausschluss dem Betroffenen bekannt und die Ausschließungstatsachen außer Streit sind. Wirksam wird die Ausschlussentscheidung mit der Bekanntgabe an den Betroffenen. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Einspruch eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
  5. Während des Einspruchsverfahrens ruht die Mitgliedschaft.
§ 6 - Organe des Vereins
    Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 - Der Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus dem oder der 1. Vorsitzenden, dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden, dem oder der Schatzmeister*in. Diese bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
  2. Jedes Mitglied des Vorstands vertritt den Verein gem. § 26 BGB jeweils einzeln.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu den Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche Vereinsmitglieder gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandmitglieds.
  4. Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheiden Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, so wird an deren Stelle durch die nächste Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied gewählt. Bis dahin, sowie in Fällen langdauernder Verhinderung berufen die übrigen Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied
§ 8 - Aufgabenbereich des Vorstandes
  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung.
    2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
    3. Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes.
    4. Beschlussvorbereitung für die Aufnahme neuer Mitglieder
    5. Auswahl und Einstellung eines Geschäftsführers des Vereins und/oder sonstiger Mitarbeiter.
§ 9 - Mitgliederversammlung
  1. Der Mitgliederversammlung gehören alle ordentliche Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.
  2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung geschieht durch den Vorstand. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die Einberufung erfolgt auch, wenn ein dringendes Vereinsinteresse dies erfordert oder mindestens ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder einen entsprechenden schriftlichen Antrag an den Vorstand stellen, in dem Zweck und Gründe für die Versammlung aufgeführt sind.
  3. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Die Frist beginnt mit der Versendung an die zuletzt dem Verein bekannt gegebene Kontaktadresse des Mitgliedes.
  4. Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
§ 10 - Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung wird von dem oder der Vorsitzenden, bei seiner oder ihrer Verhinderung von dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter übertragen werden.
  2. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen ordentlichen Mitglieder beschlussfähig. Jedes ordentliche Mitglied ist stimmberechtigt. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
  3. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Die Mitgliederversammlungen fassen Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
  4. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Bei gleicher Stimmenzahl wird die Wahl wiederholt, bis ein Kandidat die Stimmenmehrheit erhält.
  5. Zu Beschlüssen über Satzungs- und Zweckänderungen wird auf § 13 verwiesen.
§ 11 - Aufgaben der Mitgliederversammlungt
  1. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen worden sind.
  2. Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der ordentlichen Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.
  3. Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstands abwählen
  4. Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge von Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen, und über Beschwerden zur Ablehnung der Mitgliedschaft durch den Vorstand.
  5. Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht einschließlich der Jahresrechnung des Vorstands entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.
  6. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den vom Vorstand jährlich vorzulegenden Haushaltsplan des Vereins.
  7. Die Mitgliederversammlung hat Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen zu beschließen.
  8. Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere auch über
    1. Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich
    2. Mitgliedsbeiträge
  9. Die Mitgliederversammlung kann über weitere Angelegenheiten beschließen, die ihr vom Vorstand oder aus der Mitgliedschaft vorgelegt werden.
§ 12 - Einberufung der Mitgliederversammlung
  1. Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung der Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Delegierten als zugegangen, wenn es an die letzte vom Delegierten dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
  3. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder des Vorstands dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 13 - Satzungsänderung
  1. Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller ordentlichen Mitglieder erforderlich, nicht anwesende ordentliche Mitglieder müssen schriftlich zustimmen. Geben nicht anwesende ordentliche Mitglieder innerhalb von 3 Monaten ihre Stimme nicht ab zielt diese als Enthaltung.
  2. Zur Änderung der Satzung ist die Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen ordentlichen Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
  3. In der Tagesordnung sind zumindest die von der Änderung betroffenen Punkte der Satzung anzugeben. Eine Neufassung kann nur beschlossen werden, wenn sie in der Tagesordnung als solche bezeichnet war.
  4. Satzungsänderungen, die aufgrund von Beanstandungen der Satzung durch das Finanzamt oder das Registergericht notwendig werden, können auch vom Vorstand beschlossen werden. Die ordentlichen Mitglieder sind von Satzungsänderungen, die durch den Vorstand erfolgen, unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
§ 14 - Protokolle
    Die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert. Im Protokoll sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden. Das Protokoll ist von der Versammlungsleitung und der Schriftführung zu unterschreiben. Das Protokoll der Mitgliederversammlung steht den ordentlichen Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.
§ 15 - Auflösung des Vereins
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidator*innen.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Namibia Kids e.V., Alpenblickstr. 1-5, 88079 Kressbronn, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
  4. Der Vermögensanfall bezieht sich nur auf das restliche, d.h. nach der Liquidation noch übrig gebliebene Vereinsvermögen.
§ 16 - Inkrafttreten
    Diese Satzung ist in der Gründungsversammlung am 09.07.2020 beschlossenen worden und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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